Notbetreuung

*** NEU ***

Formular Notbetreuung ab 15.Juni 2020.

Notbetreuung in den Pfingstferien 2020 (02.06.2020 bis 12.06.2020).

Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Pfingstferien folgende Personengruppen zusätzlich einen Betreuungsanspruch (bisherige Ansprüche bleiben, s. Formular) haben:

• Beide Erziehungsberechtigte sind aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an den Tagen der Inanspruchnahme an einer Betreuung Kindes gehindert. [ggf. Anlage: Bestätigung des Dienstherrn/Arbeitgebers]

• Beide Erziehungsberechtigte haben den zustehenden Jahresurlaub bereits so weit eingebracht, dass eine Betreuung während der Pfingstferien nicht mehr möglich ist.

• Beide Erziehungsberechtigte sind Selbstständige oder der allein Erziehungsberechtigte ist Selbstständiger: Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann während der Pfingstferien kein Urlaub genommen werden.

• Soweit von zwei Erziehungsberechtigten ein Teil selbstständig tätig ist: Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann der selbstständig tätige Erziehungsberechtigte während der Pfingstferien keinen Urlaub nehmen und der andere Erziehungsberechtigte ist entweder in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder hat seinen zustehenden Jahresurlaub bereits so weit eingebracht… s. o.

Seit Freitag, 24.04.2020 gilt folgende offizielle neue Regelung.

Seit Donnerstag, 26.03.2020 gilt folgende offizielle Regelung. Eine Notfallbetreuung ist auch in den Osterferien möglich! Sie erfolgt durch die Lehrkräfte der Schule. Betreuungszeiten sind im Bedarfsfall von Mo. 06. – Do. 09.04. und  Di. 14. – Fr. 17.04.2020 – täglich von 8-16 Uhr. Die Betreuungsmöglichkeit besteht wiederum nur für Kinder von Eltern, die in einem systemrelevanten Beruf tätig sind. Hierbei reicht es allerdings aus, wenn nur ein Elternteil in einem Berufsfeld der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist. Wenn Sie das Betreuungsangebot in den Osterferien in Anspruch nehmen möchten und bei weiteren Fragen, nutzen Sie bitte unsere folgenden Kontaktmöglichkeiten: sekretariat@lutherschule.coburg.de   Tel: 09561/894700

Ab Mittwoch, den 18.03.2020 muss im Bedarfsfall von den Eltern die Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) ausgefüllt und unterschrieben abgegeben werden.

Das entsprechende Formular kann man hier downloaden:

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder-und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs, der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Neu ab 23.03.2020 In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zu einem steigenden Personalbedarf kommen. In diesen beiden Bereichen besteht daher ab Montag, dem 23. März 2020 die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist

Durch diese Maßnahme wird das Ziel der Allgemeinverfügung – Eindämmung der Ausbreitung des COVID-19 – nicht konterkariert. Denn durch die strengen Einschränkungen (Infrastrukturberufe, keine Verdachtsfälle bzw. Krankheitssymptomatik, keine Rückkehrer aus Risikogebieten) werden deutlich weniger Schülerinnen und Schüler an die Schulen kommen. Somit ist die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie Vorsichtsmaßnahmen deutlich erleichtert.

Die Notgruppen sind ausschließlich für die oben genannten systemrelevanten Berufsgruppen geöffnet. Alle anderen Kinder können nicht in der Schule betreut werden (siehe Betretungsverbot).

*** Wichtig ***
Die Betreuung erfolgt nur für Kinder, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Außerdem dürfen die Kinder nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder es müssen seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sein (ohne Krankheitssymptome aufzuweisen).
Die Kinder dürfen sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist (tagesaktuell abrufbar im Internet). Seit ihrer Rückkehr aus diesem Risikogebiet müssen 14 Tage vergangen sein und sie dürfen keine Krankheitssymptome zeigen.

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